§ 8 Der Vorstand
1) Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellv. Vorsitzenden
- dem/der Kassierer/in
- dem/der Schriftführer/in
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4) Ausschließlich im Innenverhältnis unterliegt der Vorstand folgenden Beschränkungen:
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, welche den Verein mit mehr als 2.500€ im Einzelfall belasten und zum Abschluss von Verträgen, welche ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit oder bestimmte Zeit begründen (z.B. Miet-, Pacht- sonstige Nutzungsverträge, Darlehens-, Ratenlieferungs-, Dienst- und ähnliche Verträge) bedarf es der Zustimmung des erweiterten Vorstands. (9). Zu allen Geschäften, welche ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht betreffen, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
- Der/die Kassierer/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
- Die Jugendabteilung untersteht dem/der Jugendwart/in.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden oder Kassierer einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende oder einer seiner Vertreter binnen einer Woche eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied, gleich aus welchem Grunde, vorzeitig aus dem Amt aus, kann der verbleibende Vorstand durch Beschluss, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein anderes Mitglied in dieses Vorstandsamt berufen oder das vakante Amt einem anderen Vorstandsmitglied im Personalunion übertragen. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dürfen kein Amt in Personalunion ausüben.
- Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Erteilung von Singularvollmachten ist zulässig. Die Singularvollmachten sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelnen Mitgliedern des Vorstandes genehmigen, für die Dauer eines Jahres entgeltliche Tätigkeiten für den Verein auszuüben.
§ 9 Der erweitere Vorstand
1) Dem erweiterten Vorstand gehören die Vereinsmitglieder und weitere, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählte mindestens 18jährige Vereinsmitglieder an. Diese sind:
- Reitwart/in,
- Voltigierwart/in,
- Jugendwart/in,
- Vertreter des/der Jugendwart/in und
- Beisitzer/innen.
2) Der erweiterte Vorstand ist für die Satzung niedergelegten § § (5 Absätze 1 und 5, § 6 Absätze 1 und 3, § 8 Absatz 4 der Satzung) und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
3) Für die Einberufung und die Beschlussfähig gilt § 8 Absatz 3 entsprechend.
4) Bei Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieds des erweiterten Vorstandes wird ein Ersatzmann/frau bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch den erweiterten Vorstand kommissarisch ernannt.
§ 10 Die Jugendabteilung
1) Sie ist Bestandteil des Vereins und setzt sich aus den jugendlichen Mitgliedern zusammen. Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Mitglieder von zwölf bis 26 Jahren. Die Jugendabteilung wählt den/die Jugendwart/in und seinen/ihren Vertreter/in für drei Jahre, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind. Für etwaige Ausschüsse wählt die Jugendabteilung ihren eigenen Vertreter. Die Jugendabteilung gibt sich eine eigene Jugendordnung, welche nicht Bestandteil der Satzung ist. Ferner wählt die Jugendversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nach Maßgabe des Präventionskonzeptes gegen sexualisierte Gewalt zwei Vertrauenspersonen, welche durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.